Wichtige Urteile
U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) und die OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76), in ihren Urteilen Detektivkosten als außergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(§ 91 Abs. 1 Satz 1ZPO)
Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht bestand.
(Amtsgericht Hessen 8K 3370/88)
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 18.06.93, 11 W1592/93
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von Paragraph 91,I ZPO war.
OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
…ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Defektives möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen: dessen Kosten sind in
angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektiven sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94
Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von “besonders schweren Verstößen” reichen vom Diebstahl eines Kuchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung
(Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82)
Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren
(Beschluss 26.3.91 BA8G 1ABR 26/90)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln
(BAG 5AZR 116/86)
Testkäufe reichen als Beweise
(AG Kaiserslautern 5CA 119/84)
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten
AG Hamburg, 24.10.90, 38 C 110/96